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Unsere AGB

CB Terrassenüberdachungen & Wintergartencenter Gmb

Liefer- und Zahlungsbedingungen Stand 01.01.2009

  1. Allgemeines

Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Leistungen der Firma CB Überdachungen GmbH. Sie schließen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers aus. Von diesen Bedin­gungen oder dem sonstigen schriftlichen Vertragsinhalt abweichende mündliche Vereinbarungen hinsichtlich der Hauptleistung wie auch Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von uns schrift­lich bestätigt werden. Auf dieses formelle Erfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden. Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam.

  1. Angebote und Auftragsbestätigung

Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Mündliche oder schriftliche Aufträge werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch uns wirk­sam. Maßgebend für die Lieferung ist das Aufmaß, bei welchem Art und Ausführung der Leistung durch den Bauherrn festgelegt werden müssen. Auftragsbestätigungen und Maßblätter sind vom Besteller nach Erhalt sofort zu prüfen. Unterlässt der Käufer dies, so gehen Fehler – mit Ausnahme von Messfehlern der Lieferfirma ­und Abweichungen von der gewünschten Ausführung zu seinen Lasten. Nachträgliche Änderungen werden gesondert nach Ferti­gungsstand berechnet.

  1. Preise

Die Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Bei Preis­ oder Kostenerhöhungen zwischen Vertragsschluss und Lieferung sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzuheben, sofern nicht bei einem Nichthandelsgeschäft Lieferung innerhalb 4 Mona­ten nach Vertragsschluss erfolgt. Weichen die Maße zwischen Angebot I Auftragsbestätigung und Ausführung voneinander ab, sind wir berechtigt, die Mehrpreise nach unserer Preisliste zu verlangen. Arbeiten, die nicht ausdrücklich in der Auftragsbestäti­gung bezeichnet sind, werden gesondert berechnet,

  1. Zahlung

Rechnungen sind sofort nach Empfang ohne Abzug zu zahlen. Die Forderung wird mit der Lieferung fällig. Unsere Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur auf Grund schriftlicher Inkas­so-Vollmacht berechtigt. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehen­den auch noch nicht fälligen oder gestandenen Forderungen sofort zahlbar. Bei Teillieferungen sind wir im Falle des Zahlungsverzu­ges zur Verweigerung aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen oder Schadensersatzpflicht berechtigt. Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen seitens des Bestellers ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn es auf demsel­ben Vertragsverhältnis beruht. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt – unbeschadet weitergehender Schadensersatzan­spruche – Verzugszinsen in Höhe von 2% Ober dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Zahlung mit Vorkasse nach Vereinbarung. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers, insbesondere Zah­lungsverzuges, Scheck- oder Wechselprotest sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitszahlungen wegen fälliger und nichtfälliger Anspruche aus sämtlichen beste­henden Verträgen zu beanspruchen und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder auch gestundeten – Rechnungsbeiträge sofort fertig zustellen, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und gelieferte Waren in Besitz zu nehmen. Erfolgen Vorauszahlun­gen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Bei Bauleistungen sind wir berechtigt, Teilzahlungen entsprechend dem Stand der ausgeführten Arbeiten zu verlangen.

  1. Schadensersatz und Rücktritt

Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Folgende Umstände berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag: Beim Abschluss des Vertrages nicht bekannte technische Schwierigkeiten oder solche, die die Ausfüh­rung unzumutbar machen, höhere Gewalt einschließlich Arbeits­kämpfe in unserem Betrieb oder dem unserer Vorlieferanten sowie unvorhergesehene Lieferschwierigkeiten beim Vorlieferanten.

Wird der Vertrag infolge eines vom Besteller zu vertretenden Umstandes nicht durchgeführt oder tritt der Besteller ohne rechtfer­tigenden Grund vom Vertrag zurück, oder kündigt er den Vertrag, sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 25% des Rech­nungswertes ohne Nachweis zu fordern, wobei der Gegenbeweis zulässig bleibt.

  1. Lieferung und Montage

Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers auch bei frachtfreier Lieferung ab Werk. Sie setzt Befahrbarkeit und Entladestelle mit LKW und geeignete Entlademöglichkeit voraus. Der Besteller haftet für alle Schäden bei Fehlen dieser Voraussetzung.

Vereinbarte Liefertermine sind nur als annähernd zu betrachten, werden aber nach Möglichkeit eingehalten. Bei Verzug ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer von ihm schriftlich zuset­zenden Nachfrist von 4 Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Verzögern sich das Aufmaß oder unsere Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so verlängern sich unsere

Lieferfristen um den Zeitraum der Verzögerung. Gleiches gilt für den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem, oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen bei uns oder unse­ren Lieferanten, mögen sie im Betrieb selbst entstanden sein oder von außen wirksam werden, Streiks und Verkehrshindernisse entbinden uns von Schadensersatzansprüchen und berechtigen uns zur heraus Schiebung der übernommenen Lieferverpflichtung und zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag.

  1. Abnahme

Die Abnahme richtet sich nach § 12 VOB (B) und gilt nach 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als erfolgt. Gleiches gilt nach Ablauf von sieben Kalendertagen, wenn der Besteller die Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen hat.

  1. Gewährleistung

Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen sind uns spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistungsanspruche sowie die Gewährleistungsfristen richten sich, wenn eine Bauleitung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (§ 13 VOB Teil B). In anderen Fällen sind wir zunächst zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung berechtigt. Schlagen diese fehl, bestehen Minderungs- und Wandlungsrechte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Kleine Abweichungen, insbesondere solche in Größe, Form und Farbe, sowie Änderungen eines Artikels, die aus Gründen technischer Verbesserung oder Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Auflagen erforderlich sind, lösen keine Gewähr­leistungsansprüche aus.

  1. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Die Be­stellung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Besteller erfolgt in unserem Auftrage ohne dass wir hieraus ver­pflichtet werden. Soweit wir nicht kraft Gesetzes Eigentum oder Miteigentum erlangen, überträgt der Besitzer uns schon jetzt im Werte der Vorbehaltsware Miteigentum an der hieraus entstehen­den Sache und verwahrt diese als Vorbehaltsware mit kaufmänni­scher Sorgfalt. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware oder baut sie in ein Grundstück ein, so tritt er uns schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen im Werte der Vorbehaltsware mit allen Rechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicher­heitshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Ist der Besteller Eigen­tümer des Grundstücks, so erfasst die Vorausabtretung in gleichem Umfang die aus der Verstehenden Forderungen. Daneben ver­pflichtet sich der Besteller bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, uns die Demontage der gelieferten Gegenstän­de, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausge­baut werden können, zu gestatten und der Forderungen sowie unter Vorbehalt des Widerrufs, ermächtigen wir den Besteller, Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und abgetretene Forderungen einzuziehen. Zur anderen Verfügung, insbesondere Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder weitere Abtretung ist der Besteller jede Art von Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu unter­richten. Wir sind auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, einge­räumte Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, soweit deren Wert unsere Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

  1. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Verträge mit Vollkaufleuten oder juristischen Personen ist Braunschweig.

Alle Maßangaben und Abbildungen annähernd und unverbindlich. Für Satzfehler keine Gewähr.

 

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