Unsere AGB
CB Terrassenüberdachungen & Wintergartencenter Gmb
Liefer- und Zahlungsbedingungen Stand 01.01.2009
- Allgemeines
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Leistungen der Firma CB Überdachungen GmbH. Sie schließen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers aus. Von diesen Bedingungen oder dem sonstigen schriftlichen Vertragsinhalt abweichende mündliche Vereinbarungen hinsichtlich der Hauptleistung wie auch Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Auf dieses formelle Erfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden. Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam.
- Angebote und Auftragsbestätigung
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Mündliche oder schriftliche Aufträge werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam. Maßgebend für die Lieferung ist das Aufmaß, bei welchem Art und Ausführung der Leistung durch den Bauherrn festgelegt werden müssen. Auftragsbestätigungen und Maßblätter sind vom Besteller nach Erhalt sofort zu prüfen. Unterlässt der Käufer dies, so gehen Fehler – mit Ausnahme von Messfehlern der Lieferfirma und Abweichungen von der gewünschten Ausführung zu seinen Lasten. Nachträgliche Änderungen werden gesondert nach Fertigungsstand berechnet.
- Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Bei Preis oder Kostenerhöhungen zwischen Vertragsschluss und Lieferung sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzuheben, sofern nicht bei einem Nichthandelsgeschäft Lieferung innerhalb 4 Monaten nach Vertragsschluss erfolgt. Weichen die Maße zwischen Angebot I Auftragsbestätigung und Ausführung voneinander ab, sind wir berechtigt, die Mehrpreise nach unserer Preisliste zu verlangen. Arbeiten, die nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung bezeichnet sind, werden gesondert berechnet,
- Zahlung
Rechnungen sind sofort nach Empfang ohne Abzug zu zahlen. Die Forderung wird mit der Lieferung fällig. Unsere Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur auf Grund schriftlicher Inkasso-Vollmacht berechtigt. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden auch noch nicht fälligen oder gestandenen Forderungen sofort zahlbar. Bei Teillieferungen sind wir im Falle des Zahlungsverzuges zur Verweigerung aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen oder Schadensersatzpflicht berechtigt. Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen seitens des Bestellers ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt – unbeschadet weitergehender Schadensersatzanspruche – Verzugszinsen in Höhe von 2% Ober dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Zahlung mit Vorkasse nach Vereinbarung. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzuges, Scheck- oder Wechselprotest sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitszahlungen wegen fälliger und nichtfälliger Anspruche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder auch gestundeten – Rechnungsbeiträge sofort fertig zustellen, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und gelieferte Waren in Besitz zu nehmen. Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Bei Bauleistungen sind wir berechtigt, Teilzahlungen entsprechend dem Stand der ausgeführten Arbeiten zu verlangen.
- Schadensersatz und Rücktritt
Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Folgende Umstände berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag: Beim Abschluss des Vertrages nicht bekannte technische Schwierigkeiten oder solche, die die Ausführung unzumutbar machen, höhere Gewalt einschließlich Arbeitskämpfe in unserem Betrieb oder dem unserer Vorlieferanten sowie unvorhergesehene Lieferschwierigkeiten beim Vorlieferanten.
Wird der Vertrag infolge eines vom Besteller zu vertretenden Umstandes nicht durchgeführt oder tritt der Besteller ohne rechtfertigenden Grund vom Vertrag zurück, oder kündigt er den Vertrag, sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 25% des Rechnungswertes ohne Nachweis zu fordern, wobei der Gegenbeweis zulässig bleibt.
- Lieferung und Montage
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers auch bei frachtfreier Lieferung ab Werk. Sie setzt Befahrbarkeit und Entladestelle mit LKW und geeignete Entlademöglichkeit voraus. Der Besteller haftet für alle Schäden bei Fehlen dieser Voraussetzung.
Vereinbarte Liefertermine sind nur als annähernd zu betrachten, werden aber nach Möglichkeit eingehalten. Bei Verzug ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer von ihm schriftlich zusetzenden Nachfrist von 4 Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Verzögern sich das Aufmaß oder unsere Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so verlängern sich unsere
Lieferfristen um den Zeitraum der Verzögerung. Gleiches gilt für den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem, oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen bei uns oder unseren Lieferanten, mögen sie im Betrieb selbst entstanden sein oder von außen wirksam werden, Streiks und Verkehrshindernisse entbinden uns von Schadensersatzansprüchen und berechtigen uns zur heraus Schiebung der übernommenen Lieferverpflichtung und zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag.
- Abnahme
Die Abnahme richtet sich nach § 12 VOB (B) und gilt nach 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als erfolgt. Gleiches gilt nach Ablauf von sieben Kalendertagen, wenn der Besteller die Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen hat.
- Gewährleistung
Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen sind uns spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistungsanspruche sowie die Gewährleistungsfristen richten sich, wenn eine Bauleitung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (§ 13 VOB Teil B). In anderen Fällen sind wir zunächst zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung berechtigt. Schlagen diese fehl, bestehen Minderungs- und Wandlungsrechte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Kleine Abweichungen, insbesondere solche in Größe, Form und Farbe, sowie Änderungen eines Artikels, die aus Gründen technischer Verbesserung oder Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Auflagen erforderlich sind, lösen keine Gewährleistungsansprüche aus.
- Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Die Bestellung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Besteller erfolgt in unserem Auftrage ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Soweit wir nicht kraft Gesetzes Eigentum oder Miteigentum erlangen, überträgt der Besitzer uns schon jetzt im Werte der Vorbehaltsware Miteigentum an der hieraus entstehenden Sache und verwahrt diese als Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware oder baut sie in ein Grundstück ein, so tritt er uns schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen im Werte der Vorbehaltsware mit allen Rechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Ist der Besteller Eigentümer des Grundstücks, so erfasst die Vorausabtretung in gleichem Umfang die aus der Verstehenden Forderungen. Daneben verpflichtet sich der Besteller bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, uns die Demontage der gelieferten Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und der Forderungen sowie unter Vorbehalt des Widerrufs, ermächtigen wir den Besteller, Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und abgetretene Forderungen einzuziehen. Zur anderen Verfügung, insbesondere Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder weitere Abtretung ist der Besteller jede Art von Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu unterrichten. Wir sind auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, eingeräumte Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, soweit deren Wert unsere Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
- Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Verträge mit Vollkaufleuten oder juristischen Personen ist Braunschweig.
Alle Maßangaben und Abbildungen annähernd und unverbindlich. Für Satzfehler keine Gewähr.